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Erbrecht

Eines vorab: Da das Erbrecht dem bürgerlichen Recht unterliegt, können sich die Regelungen jederzeit ändern. Sofern kein rechtsgültiges Testament vorliegt, regelt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung des Nachlasses eines Verstorbenen. Die gesetzliche Erbfolge wird folgendermaßen definiert:

Erben erster Ordnung sind:
Kinder, Enkel, Urenkel, Ehepartner etc.

Erben zweiter Ordnung sind:
Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großneffe etc.

Erben dritter Ordnung:
Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousine etc.

Erben vierter Ordnung:
Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel etc.

Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, so bezieht sich die gesetzliche Erbfolge nur auf den Pflichtteil, der den Angehörigen oder dem Lebenspartner zusteht. Dieser umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

Verheiratet und kinderlos:

Liegt kein Testament vor, so erbt der Ehepartner, weitere Erben sind die Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie bilden zusammen mit dem Ehepartner die gesetzliche Erbengemeinschaft. Alle Güter werden dem Ehepartner überlassen, das finanzielle Vermögen wird entsprechend der Erbanteile vererbt. Immobilien werden auf die Erben verteilt. Nutzt der Ehepartner die Immobilien, so haben die Miterben Anspruch auf Mietzahlungen. Zudem müssen sie einem Umbau, einer Renovierung oder einer Untervermietung zustimmen. Sie können bestimmen, ob das Haus verkauft oder im Besitz des Ehepartners bleiben soll.

Verheiratet mit Kindern:

Ohne ein gültiges Testament erben der Ehepartner und die Kinder. Nur gemeinsam als Erbengemeinschaft dürfen sie über das hinterlassene Vermögen bestimmen.

Ledig mit Kindern:

Die Kinder sind vor allen Verwandten Erben des gesamten Nachlasses. Minderjährige Kinder erhalten einen Vormund (meist aus dem Verwandtenkreis), der vom Familiengericht bestimmt wird (in der Regel handelt es sich um den anderen Elternteil). Um Problemen vorzubeugen, ist es ratsam, zu Lebzeiten einen Vormund festzulegen. Eine schriftliche Verfügung (mit Datum und Unterschrift) reicht aus oder der Vormund wird im Testament festgelegt.

Alleinstehend oder Lebensgemeinschaft:

Nur die Eltern und Geschwister sind in diesem Fall erbberechtigt. Selbst wenn Verfügungen vorliegen, in denen sie übergangen werden, können sie ihre gesetzlichen Pflichtanteile geltend machen.

Geschieden:

Vom Verstorbenen geschiedene Personen haben keinen Anspruch auf das Vermögen.

Die gesetzliche Erbfolge gilt nicht, wenn ein rechtsgültiges Testament vorliegt.